AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die AGB von JoBa Event Catering finden Sie auch ganz unten als pdf Dokument zum Download
Allgemeines
Damit Ihnen und Ihren Gästen die Veranstaltung positiv in Erinnerung bleibt, hat JoBa Events & Catering sich zum Ziel gesetzt, Ihre Veranstaltung zu einem besonderen Erlebnis zu machen. Deswegen steht Transparenz für uns bei jeder Angebotserstellung ganz oben auf der Liste. Ebenso sollen Leistungen, Preise und Vertragsbedingungen klar ersichtlich sein. Anders ausgedrückt, Sie sollen genau wissen welche Leistungen wir erbringen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben.
Angebotsgültigkeit
Somit stellen diese AGB jenen Vertragsinhalt dar, zu dem JoBa Event Catering Jonny Barber, weiterhin auch als Leistungsträger benannt, üblicherweise mit seinen Gästen Bewirtungsverträge abschließt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Angebote von JoBa Events & Catering Jonny Barber unverbindlich und freibleibend. Ausserdem bleibt gegenüber dem gestellten Personal alleine JoBa Event Catering Jonny Barber weisungsberechtigt.
JoBa Event Catering Jonny Barber verfügt zudem über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür selber Sorge zu tragen hat.
Vertragspartner
Grundsätzlich ist der Veranstalter auch der Vertragspartner.
Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird JoBa Event Catering Jonny Barber durch höhere Gewalt oder zum Beispiel Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden.
Vertragsabschluss – Anzahlung
Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Eventservice, Ausstattung, Catering, Stand, Festzelt oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann ebenso mündlich wie per Email, telefonisch oder auch persönlich sein.
Wichtige Zahlungsinformationen
Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000€ netto ist nach erfolgter, schriftlicher Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% sofort zur Zahlung fällig.
Die weiteren 50% sind mit Rechnungsstellung am Tag des Caterings zur Zahlung fällig.
Bei der Anmietung von temporären Bauten, Festzelten, Pagoden etc. ist nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung der Mietzins grundsätzlich fällig vor dem Aufbau des Mietobjektes. Im Einzelfall kann nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung der Mietzins mit der Aufstellung des Mietobjektes fällig werden.
Zudem müssen Musiker- und Künstlergagen bei einer Beauftragung durch JoBa Event Catering Jonny Barber im Voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter, zudem hat er auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.
Rücktritt – Stornierung
Buchungen sind verbindlich.
Bei Rücktritt werden Verwaltungskosten bzw. Stornogebühren gemäß der nachfolgenden Aufstellung verrechnet:
– Rücktritt: 100 EUR Verwaltungskosten in jedem Fall
– Tritt der Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist JoBa Event Catering Jonny Barber berechtigt 10 % des Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen.
– Bei Rücktritt ab 1 bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin: 30% des Auftragsvolumens
– Bei Rücktritt ab 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50% des Auftragsvolumens
– Bei Rücktritt ab 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 80% des Auftragsvolumens
– Im Namen des Auftraggebers gebuchte Fremdleistungen werden bei Stornierung zu 100% dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Personenzahl
Der Angebotspreis basiert auf der im Angebot angegebenen Personenzahl. Geringfügige Änderungen (+/- 5%) der Personenanzahl müssen 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bestätigt werden. Danach ist eine durch den Leistungsträger geduldete Änderung nur noch gegen Gebühr möglich bzw. muss eine Neukalkulation des Angebots erfolgen. Die Personenzahl in der Auftragsbestätigung ist ansonsten ausschlaggebend für die Rechnungsstellung, unabhängig wie viele Personen tatsächlich bei der Veranstaltung anwesend waren.
Haftung von JoBa Event Catering Jonny Barber für Schäden
JoBa Event Catering Jonny Barber haftet nur für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes ereignet hat und ihn ein Verschulden trifft.
Darüber hinaus haftet JoBa Event Catering Jonny Barber nicht als Verwahrer für die, von den aufgenommenen Gästen übergebenen Sachen und Wertgegenstände.
Rechnungsfälligkeit
Rechnungen sind ab Zugang sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
Ferner kann der Rechnungszugang auch per Email erfolgen.
Erfolgt bis binnen 7 Tagen keine Zahlung, ist JoBa Event Catering Jonny Barber berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
Fakturierungsreklamationen sind unverzüglich schriftlich an JoBa Events & Catering Jonny Barber zu richten.
Wirksamkeit der Vertragsbedingungen
Diese Bedingungen werden mit Bestellung und Annahme anerkannt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.
Zusatzleistungen
Der Vertragspartner haftet für die Bezahlung sämtlicher, von den Gästen zusätzlich bestellter Speisen, Getränken und anderen von JoBa Event Catering Jonny Barber angebotenen Dienstleistungen. Ausser wenn die Erbringung und Bereitstellung solcher Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Zeltverleih – Verleih von temporären Bauten
Bei der Anmietung von temporären Bauten, Festzelte aller Art, VIP Zelte, Gala Zelte, Pagoden etc. gelten zusätzlich folgende AGB:
1. Der Mietzins ist grundsätzlich fällig vor dem Aufbau des Mietobjektes. Im Einzelfall kann nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung der Mietzins mit der Aufstellung des Mietobjektes fällig werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen Forderungen zulässig, die aus diesem Vertragsverhältnis entstanden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist jedenfalls nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich. Mit dem Mietzins abgegolten sind die Kosten des Vermieters für An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau.
2. Die behördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Standort, der Errichtung und Standzeit des Zeltes sind ausschließlich Sache des Mieters.
3. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass Zeltplatz und Zuwegung mit 25 to-Anhängern befahrbar sind. Ausserdem ist es ausschließlich Sache des Mieters, den Platz für die Aufstellung des Zeltes herzurichten. Bei Schäden an Zuwegung und Zeltplatz hat der Mieter den Vermieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Zelte und Inventar werden mit Anhängern und Containern transportiert.
Während des Aufbaus, der Mietzeit und des Abbaus ist vom Mieter kostenlose Abstellfläche in unmittelbarer Nähe für die Anhänger und Container zu stellen. Eventuell Entstehen Kosten hierfür, werden diese an den Mieter berechnet.
4. Werden Zelte ohne Fußboden aufgebaut, müssen sie mit 1 m langen Erdnägeln im Erdreich verankert werden. Unterirdische Anlagen wie Kabel, Kanäle, Rohrleitungen u. ä. sind vom Bauherrn anzuzeigen. Eine Verankerung kann auch bei Zelten mit Fußboden durch das Bauamt angeordnet werden. Die Kosten werden mit 33,00 € pro Person/pro Stunde zusätzlich berechnet.
5. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes stellen, frei, sofern der Schaden nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist. Soweit der Mieter von Dritten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes auf Schadenersatz, Beseitigung oder ähnliches in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen, sofern diese nicht auf ein grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten des Vermieters beruhen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter beträgt unabhängig vom Rechtsgrund 6 Monate seit Mietzeitende.
6. Für Schäden an Zelt und Inventar sowie Verluste in der Zeit zwischen Anlieferung und Abholung hat der Mieter ohne Nachweis eigenen Verschuldens einzustehen. Die Schadenshöhe wird im Einzelfall festgestellt, bei Schäden an Stühlen oder Tischen werden bis zum Beweis des Gegenteils pauschal je Stück 15,- € bzw. 45,- € angesetzt.
7. Unterteilungen im Zelt sowie Übergänge zwischen mehreren Zelten hat der Mieter herzurichten. Jede Einwirkung auf das Material wie Gerüst, Planen, Lagerhölzer und Fußböden, insbesondere durch Sägen und Einschlagen von Nägeln ist untersagt.
8. Der Vermieter haftet außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht für Nässeschäden an im Zelt gelagerten Sachen.
9. Es ist ausschließlich Aufgabe des Mieters, die gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb des Zeltes durch einen bei dem zuständigen Elektrizitätswerk zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen.
10. Die Zelte sind vor dem Abbau besenrein zu übergeben. Der Mieter hat dem Vermieter nicht gehörende Gegenstände wie Lichtleitungen, Dekorationen, Theken und Gläser bis 8.00 Uhr früh des Tages nach dem Fest aus dem Zelt zu räumen. Stühle und Tische sind bis dahin abzubauen und zu stapeln. Bei Säumnis wird der Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
11. Die Zelte sind nicht für Schneelast ausgelegt. Bei Schneefall hat der Mieter den Schnee durch Heizen des Zeltes zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
12. Bei Anmietung eines Toilettenwagens oder -container gehen ausserdem der Strom- und Wasseranschluss und die Fäkalienentsorgung zu Lasten des Mieters.
13. Für die Abnahme des Zeltes sowie Feuerlöscher und Notbeleuchtung trägt allein der Mieter Sorge.
14. Der Mieter ist für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften eigenverantwortlich. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom Vermieter nicht überprüft. Bei Nichteinhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften durch den Mieter übernimmt der Vermieter keine Haftung.
15. Betriebsstörungen der Heizung gehen während der Mietzeit zu Lasten des Mieters.
16. Der Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Vermieters.
17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar oder nach Vertragsabschluss unwirksam und undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Neuenkirchen-Vörden. Auch im Falle einer Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistung.
Für alle Streitigkeiten aus dem Bewirtungsvertrag wird zudem das für den Leistungsträger sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
Weitere Internetpräsenz
www.firmen-weihnachtsmarkt.info
www.original-flammlachs.com